Nach § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG setzt die bedarfsorientierte Grundsicherung nur dann ein, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. Hierbei ist das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, sofern es den grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigt. Letzteres ist im Einzelfall durch eine gesonderte Berechnung nachzuweisen.
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird auf §§ 76 bis 88 BSHG verwiesen.
Zum Einkommen zählt demnach im wesentlichen:
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird auf §§ 76 bis 88 BSHG verwiesen.
Zum Einkommen zählt demnach im wesentlichen:
- Erwerbseinkommen
- Renten, Pensionen
- Wohngeld, Kindergeld, Ehegattenunterhalt
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
- Auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
- Beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld und Sparguthaben (Freibetrag: derzeit 2.301,- € für Alleinstehende, 2.915,- € für nicht getrennt lebende Ehegatten oder eheähnliche Partnerschaften)
- Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen
Wichtig:
Einkünfte, welche sich aus der Realisierung von Ansprüchen (z.B. Wohngeld, Unterhalt des geschiedenen Ehegatten...) ergeben, haben Vorrang vor Leistungen der Grundsicherung. Die Nichtrealisierung eines ggf. bestehenden Anspruchs berechtigt den Träger der Grundsicherung, den Antrag mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzulehnen.Quelle: Landratsamt Böblingen
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Auf die Grundsicherung wird insbesondere Erwerbseinkommen, Renten, Pensionen, Wohngeld, Kindergeld, Ehegattenunterhalt sowie Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitaleinkünfte angerechnet.
Vom Einkommen absetzbar sind Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen sowie Werbungskosten bei Erwerbseinkommen.
Für das Vermögen gelten Freibeträge von derzeit 2.301,- € für Alleinstehende und 2.915,- € für nicht getrennt lebende Ehegatten oder eheähnliche Partnerschaften.
Einkünfte aus der Realisierung von Ansprüchen wie Wohngeld oder Unterhalt haben Vorrang vor der Grundsicherung. Werden solche Ansprüche nicht realisiert, kann der Antrag aufgrund mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt werden.
Nein, eine darlehensweise Gewährung der Grundsicherung bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens oder in Härtefällen ist – im Gegensatz zur Sozialhilfe – ausgeschlossen.
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