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Grundsicherung - Einkommen und Vermögen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG setzt die bedarfsorientierte Grundsicherung nur dann ein, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. Hierbei ist das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, sofern es den grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigt. Letzteres ist im Einzelfall durch eine gesonderte Berechnung nachzuweisen.

Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird auf §§ 76 bis 88 BSHG verwiesen.

Zum Einkommen zählt demnach im wesentlichen:
  • Erwerbseinkommen
  • Renten, Pensionen
  • Wohngeld, Kindergeld, Ehegattenunterhalt
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Abgesetzt werden können:
  • Auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • Beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten
Zum Vermögen gehören z. B.:
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld und Sparguthaben (Freibetrag: derzeit 2.301,- € für Alleinstehende, 2.915,- € für nicht getrennt lebende Ehegatten oder eheähnliche Partnerschaften)
  • Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen
Im Gegensatz zur Sozialhilfe scheidet eine darlehensweise Gewährung der Grundsicherung bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens oder in Härtefällen aus.

Wichtig:

Einkünfte, welche sich aus der Realisierung von Ansprüchen (z.B. Wohngeld, Unterhalt des geschiedenen Ehegatten...) ergeben, haben Vorrang vor Leistungen der Grundsicherung. Die Nichtrealisierung eines ggf. bestehenden Anspruchs berechtigt den Träger der Grundsicherung, den Antrag mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzulehnen.

Quelle: Landratsamt Böblingen

Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.05.2025)
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