Auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht bestehenden Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil sich der Einwilligungsvorbehalt meist nur auf abgegrenzte Aufgabenbereiche und nur selten auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt. Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem Aufgabenkreis, auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 108 ff BGB). Er ist insoweit also einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt.
Dies bedeutet im Einzelnen:
1. Verträge, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers abschließt, werden nur wirksam, wenn der Betreuer nachträglich genehmigt.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen, Anfechtungen, Mahnungen oder Vollmachterteilungen sind ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers unwirksam; sie können nicht nachträglich genehmigt werden. Es empfiehlt sich, eine etwaige Einwilligung schriftlich zu erteilen, da der Empfänger der Erklärung des Betreuten diese sonst zurückweisen kann.
Dies bedeutet im Einzelnen:
1. Verträge, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers abschließt, werden nur wirksam, wenn der Betreuer nachträglich genehmigt.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen, Anfechtungen, Mahnungen oder Vollmachterteilungen sind ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers unwirksam; sie können nicht nachträglich genehmigt werden. Es empfiehlt sich, eine etwaige Einwilligung schriftlich zu erteilen, da der Empfänger der Erklärung des Betreuten diese sonst zurückweisen kann.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, ein Einwilligungsvorbehalt ändert nichts an der grundsätzlichen Geschäftsfähigkeit. Der Betreute wird jedoch in den betroffenen Aufgabenkreisen einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt.
Verträge, die ohne vorherige Einwilligung des Betreuers abgeschlossen wurden, sind zunächst schwebend unwirksam. Sie werden erst dann wirksam, wenn der Betreuer das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt.
Nein, einseitige Rechtsgeschäfte wie Kündigungen, Anfechtungen oder Mahnungen sind ohne vorherige Einwilligung des Betreuers unwirksam und können nicht nachträglich geheilt werden.
Ja, der Betreute darf Geld, das ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, nach eigenem Ermessen ausgeben. Kreditgeschäfte sind dem Betreuten jedoch nicht gestattet.
Ja, Geschäfte, die für den Betreuten ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind – wie etwa Schenkungen –, sind auch ohne Mitwirkung des Betreuers gültig.
Nein, geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, insbesondere kleinere Einkäufe zur Versorgung mit zur Verfügung stehenden Mitteln, fallen in der Regel nicht unter den Einwilligungsvorbehalt.
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