Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Betreuung nicht eingeschränkt. Soweit der Betreute also noch geschäftsfähig ist, hat er die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Betreuers selbst rechtswirksam zu handeln.
Dabei besteht die Gefahr widersprüchlicher Geschäfte, insbesondere auch deshalb, weil die Geschäftsfähigkeit von Betreuten häufig zweifelhaft und schwer zu beurteilen ist. Wenn beispielsweise der vermögens- und einkommenslose Betreute ein Auto kauft, ist es für den Betreuer schwierig, dem Verkäufer klar zu machen, dass das Geschäft unwirksam ist, weil der äußerlich unauffällig wirkende Betreute wegen einer psychischen Erkrankung im Zeitpunkt des Kaufabschlusses geschäftsunfähig war.
Um in solchen Situationen eine Vermögensgefährdung beim Betreuten auszuschließen oder wenigstens zu minimieren, kann das Betreuungsgericht die Rechtsstellung des Betreuers durch einen Einwilligungsvorbehalt erheblich verstärken.
Nein, die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die bloße Anordnung einer Betreuung nicht eingeschränkt. Soweit der Betreute geschäftsfähig ist, kann er weiterhin selbst rechtswirksam handeln.
Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Rechtsgeschäfte, da die Geschäftsfähigkeit oft schwer zu beurteilen ist. Problematisch wird es, wenn Betreute Geschäfte abschließen, für die sie eigentlich geschäftsunfähig sind, was etwa bei Vermögensschäden zu schwierigen Auseinandersetzungen mit Vertragspartnern führt.
Der Einwilligungsvorbehalt stärkt die Rechtsstellung des Betreuers erheblich. Er dient dazu, eine Vermögensgefährdung beim Betreuten auszuschließen oder zu minimieren, indem bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Betreuers bedürfen.
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