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Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für Verwandte einschließlich der Großeltern und der Geschwister.
Hier entscheidet also einseitig das Wohl des Betreuten über die Frage der Anordnung und der Ausübung eines Umgangsverbots, wobei allerdings bei nahen Verwandten besonderer Wert darauf gelegt werden muss, bestehende verwandtschaftliche Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Auch dem eigenen Wunsch des Betreuten kommt eine erhebliche Bedeutung zu.
Anders ist es lediglich bei Eltern und Kindern sowie dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen. Da sie ein eigenes Umgangsrecht zum Betreuten haben, müssen dessen Belange gegen die Interessen der Umgangsberechtigten abgewogen werden.
Es gilt also der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ebenfalls darf nicht beeinträchtigt werden der Kontakt des Betreuten mit seinem Rechtsanwalt, da sonst das ihm zustehende Beschwerderecht unzulässig erschwert würde. Personen, denen gegenüber ein Umgangsverbot ausgesprochen haben, kann vom Betreuer ein Hausverbot erteilt werden. Bei Zuwiderhandlung kann dann eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung oder aber eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erfolgen.
Ein Umgangsverbot kann sich grundsätzlich gegen Fremde, Bekannte sowie entferntere Verwandte wie Großeltern oder Geschwister richten, sofern das Wohl des Betreuten dies erfordert.
Da Eltern, Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner ein eigenes Umgangsrecht haben, muss hier eine strenge Abwägung zwischen ihren Interessen und dem Wohl des Betreuten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.
Nein, der Kontakt zum Rechtsanwalt darf nicht beeinträchtigt werden, da andernfalls das dem Betreuten zustehende Beschwerderecht unzulässig erschwert würde.
Der Betreuer kann Personen, denen gegenüber ein Umgangsverbot besteht, ein Hausverbot erteilen. Bei Zuwiderhandlung können zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen oder Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs die Folge sein.
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