Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Corona-Impfung erforderlich
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das Amtsgericht Osnabrück weist darauf hin, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Impfung erteilt.
Der Betreuer darf aber nur dann einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat und die betreute Person selbst nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer hat auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen.
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte dann anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten Gefahren von einer Impfung ausgehen.
Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.
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