- Betreuungsrecht
- Gesetze
- BGB
Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.544 Anfragen
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.544 Beratungsanfragen
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Ich wurde sehr schnell, umsichtig und gründlich in einer Mieterfrage (Schönheitsreparaturen ja/nein nach Kündigung, Beurteilung des Mietvertrages ...
Verifizierter Mandant