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§ 1806 Vormund; Mündelgeld, Anlage

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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