Unsere Anwälte lösen Ihre RechtsfragenJetzt Anfrage stellen Bereits 406.274 Anfragen
§ 1805 Vormund; Verwendung Vermögen für den Vormund
Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!