- Betreuungsrecht
- Gesetze
- BGB
§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
a) ein Erwerbsgeschäft oder
b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert,
2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
3. zur Erteilung einer Prokura.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.919 Beratungsanfragen
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Frage war nach Kindesunterhalt. Diese spezielle Frage meinerseits wurde ausreichend und schnell beantwortet. Preis-Leistung war sehr gut.
Verifizierter Mandant