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§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
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Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Sehr geehrter Herr Voß,
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