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§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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H.Bodenhöfer , Dillenburg