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§ 27 Mitwirkung der Beteiligten
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
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