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§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

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Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen