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§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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