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§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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