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§ 91 Gebührenfreie Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts

Kostenordnung

Für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts werden nur die in §§ 92 bis 98 bestimmten Gebühren erhoben; im übrigen ist die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gebührenfrei.

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WAIBEL, A., Freiburg