AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2026
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Betreuerbestellung
Ein Betreuungsbeschluss ist aufzuheben, wenn bei seiner Erteilung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind alle bis zur Entscheidung eingegangenen Schriftsätze eines Beschwerdeführers in Betreuungssachen zu berücksichtigen, sofern keine Frist zur Beschwerdebegründung gesetzt wurde (§ 65 FamFG). Dies gilt auch dann, …
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Formularvorsorgevollmacht endet meist mit dem Tod des Bevollmächtigten
Eine in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten führt im Regelfall nicht dazu, dass erteilte Untervollmachten den Bestand der Hauptvollmacht überdauern. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Bestand der Untervollmacht an die …
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Unterbringung und die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens
Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411 a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist.
Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt …
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Anforderungen an die betreuungsgerichtliche Genehmgung der Sterilisation eines betreuten Menschen
Nach § 1830 Abs. 1 BGB darf ein Sterilisationsbetreuer nur in die Sterilisation eines Betreuten einwilligen, wenn dieser nicht selbst einwilligen kann und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Norm setzt voraus, dass die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht (Nr. 1), der Betroffene auf Dauer einwilligungsunfähig ist (Nr. 2), ohne die Sterilisation eine Schwangerschaft …
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Wann kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden und welche Befugnisse sind damit verbunden?
Wann trotz Vorsorgevollmacht ein Kontrollbetreuer möglich ist
Wer rechtzeitig eine Vertrauensperson bevollmächtigt, möchte in der Regel vermeiden, dass im Ernstfall ein gerichtlich bestellter Betreuer in die eigenen Angelegenheiten eingreift. Bestehen jedoch Zweifel an der Redlichkeit oder der Eignung des Bevollmächtigten, sieht das Gesetz einen Schutzmechanismus vor: den Kontrollbetreuer.Die Vorsorgevollmacht genießt grundsätzlich Vorrang vor der staatlichen Betreuung aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB). Solange die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, ist eine Betreuung nicht erforderlich. Der Gesetzgeber respektiert damit den Willen des Bürgers, seine Angelegenheiten privat zu regeln. Wenn der Vollmachtgeber jedoch aufgrund einer Erkrankung – etwa einer fortgeschrittenen Demenz – nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu kontrollieren, entsteht eine Schutzlücke. Diese Lücke schließt das Betreuungsgericht erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1815 Abs. 3 sowie § 1820 Abs. 3 BGB.
Konkreter Verdacht erforderlich
Allein der Umstand, dass ein Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist und seinen Bevollmächtigten faktisch nicht mehr überwachen kann, rechtfertigt noch keine Kontrollbetreuung. Dies ist ein häufiges Missverständnis in der Praxis. Da der Vollmachtgeber die Vollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein mit dem Kontrollverlust aufgrund der Erkrankung begründet werden (vgl. BGH, 30.03.2011 - Az: XII ZB 537/10). Auch der Wille des Vollmachtgebers ist bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung stets zu beachten.Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Notwendig ist ein konkreter, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle geboten erscheint. Solche Anzeichen liegen vor, wenn der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert wirkt oder wenn gegen seine Redlichkeit Bedenken bestehen (vgl. BGH, 09.05.2018 - Az: XII ZB 413/17). Dabei ist ein bereits vollzogener Missbrauch der Vollmacht nicht zwingend erforderlich; ausreichende Verdachtsmomente genügen, sofern sie konkret belegbar sind (vgl. BGH, 23.09.2015 - Az: XII ZB 624/14).
Interessenkonflikte und die Gefahr der Vermögensschädigung
Ein klassisches Anwendungsfeld für die Kontrollbetreuung sind finanzielle Unregelmäßigkeiten oder Interessenkonflikte. So kann die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich werden, wenn der Verdacht unberechtigter Barabhebungen besteht oder wenn unklare Vermögensverschiebungen zugunsten des …Weiterlesen
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