AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2023
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Unterbringung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen?
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor.
Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart ...
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Antrag auf Grundbuchberichtigung und der Nachweis der Vertretungsmacht des Betreuers
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn die Berichtigung auf der Grundlage einer Bewilligung nach § 19 GBO betrieben wird.
Die Grundbuchberichtigung durch Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers ...
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Bei einem betreuten Beschuldigten kann Unfähigkeit der Selbstverteidigung bestehen!
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen. Dabei ist ...
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Vollmachterteilung und die Frage der Geschäftsfähigkeit
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären.
Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21). ...
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren
Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.
Das Thema des Monats
Aufgabenbereich Vermögenssorge
Eine generelle Einordnung der Aufgaben, die unter dem Begriff Vermögenssorge zusammengefasst werden, ist nicht möglich. Schließlich orientieren sich die Aufgaben des Betreuers am konkreten Bedarf im Einzelfall.
Was umfasst der Aufgabenbereich Vermögenssorge?
Der Aufgabenbereic kann sich sowohl auf alle Aufgaben der Vermögensverwaltung als auch auf bestimmte Bereiche beschränken.
Wurde der Aufgabenbereich ohne Einschränkung eingerichtet, so ist der Betreuer für alle vermögensrechtlichen Fragen zuständig.
Unter den Bereich der Vermögenssorge fallen in diesem Fall alle finanziellen Angelegenheiten des Betreuten, z.B.:
- Antragstellung auf Sozialleistungen, soweit diese nicht subsidiär geleistet werden (Beispiel: Wohngeld)
- Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
- Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
- Antragstellung auf Renten
- Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw.
- Verwaltung der Giro- und Sparkonten
- Veräußerung und Erwerb von Vermögenspositionen
- Anlage von Vermögenswerten
- Grundstücksverwaltung
- Schuldenregulierung
- Regelung von Steuerangelegenheiten
Wie unterscheidet sich der bisherige Aufgabenkreis Vermögenssorge vom Aufgabenbereich Vermögenssorge?
Gravierende Unterschiede gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass der Erforderlichkeitsgrundsatz dazu führt, dass es für den inhaltlichen Umfang auf den tatsächlichen oder absehbar notwendigen Betreuungsbedarf ankommt. Dieser ist vom Betreuungsgericht festzustellen.
Sollte sich hierbei ergeben, dass die Beschränkung auf einzelne, konkrete Aufgaben ausreichend sein kann, so kann das Betreuungsgericht den Betreuer statt mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge auch einen genauer umrissenen Aufgabenbereich betrauen (z.B. „Geltendmachung von Sozialleistungen“ oder „Geltendmachung eines Rentenanspruchs“).
Für Altfälle kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob eine Konkretisierung des Aufgabenbereichs notwendig ist. Das Betreuungsgericht ist dann entsprechend zu informieren. Spätestens mit dem Jahresbericht dürfte eine ...
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