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Wahl-Assistenz für Menschen mit Behinderung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Menschen mit Behinderung können sich künftig bei Abgabe ihrer Stimme zu Bundestags- und Europawahlen helfen lassen. Der Bundesrat billigte am 7. Juni 2019 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Änderung des Wahlrechts.

Assistierte Stimmabgabe

Das Gesetz gilt zum Beispiel für Personen, die nicht lesen können oder sonst aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimme in der Wahlkabine abzugeben. Ihnen darf künftig eine andere Person Hilfe leisten.

Vollbetreute und Sicherungsverwahrte nicht mehr ausgeschlossen

Außerdem sind behinderte Menschen, die in allen Angelegenheiten von einer Hilfsperson betreut werden, nicht mehr pauschal von den Wahlen ausgeschlossen. Gleiches gilt für schuldunfähige Straftäter, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Weiterhin nicht wählen dürfen Bürgerinnen und Bürger, denen dieses Recht per Richterspruch entzogen wurde - zum Beispiel nach einer Verurteilung wegen Landesverrats oder Wahlfälschung.

Höchstrichterliche Rechtsprechung

Der Bundestagsbeschluss setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht um. Karlsruhe hatte die bisher geltenden generellen Ausschlüsse für Menschen in Vollbetreuung oder in Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt.

Inkrafttreten im Juli

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Formulierung zu zulässigen Assistenz überprüfen

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die konkrete Formulierung zur zulässigen Assistenz in zwei Punkten noch einmal zu überprüfen - und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

Veröffentlicht: 08.06.2019

Quelle: PM des Bundesrats

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