Wird einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, obwohl er wegen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt wurde, ist die Rücknahme des Titels gemäß Art. 48 BayVwVfG zwar rechtmäßig - der Sofortvollzug dieser Rücknahme ist jedoch mangels besonderen Vollzugsinteresses unzulässig, wenn die Behörde selbst auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht verzichtet hat.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, solange ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht und keine atypische Fallkonstellation vorliegt, die ein Absehen hiervon rechtfertigen würde.
Einschleusen von Ausländern als Straftat von erheblicher Bedeutung
Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Der Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ setzt voraus, dass es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handelt, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Die Norm enthält einen Ausschlussgrund wegen „Unwürdigkeit“ und wiederholt der Sache nach die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EG). Dieser Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsbezogen konzipiert, sondern wirkt als dauerhafter Ausschlusstatbestand - er besteht daher auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und vom Ausländer keine aktuellen Gefahren ausgehen.
Das Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG erfüllt die Voraussetzungen einer solchen erheblichen Straftat. Dies ergibt sich bereits abstrakt aus dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der Strafbarkeit des Versuchs nach § 96 Abs. 3 AufenthG sowie der Aufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a StPO. Auch das Unionsrecht ordnet der Schleuserkriminalität einen erheblichen Unrechtsgehalt zu: Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der RL 2002/90 des Rates sind angemessene Sanktionen für Personen vorzusehen, die Drittstaatsangehörigen bei der unerlaubten Ein- oder Durchreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorsätzlich Hilfe leisten. Schleuserkriminalität missachtet im Streben nach Profit das menschliche Leben, beraubt Menschen ihrer Würde und verletzt Grundrechte. Bei der konkreten Einzelfallbewertung ist tatrichterlich zu würdigen, ob die Art der Tatbegehung, die verursachten Schäden sowie die verhängten Sanktionen das qualitative Gewicht einer erheblichen Straftat bestätigen; eine pauschale Abstufung nach dem Strafmaß allein genügt nicht.
Vorliegend wurde die Verurteilung wegen Einschleusens von elf Personen über hunderte von Kilometern, die entgeltlich und mit erheblichem organisatorischen Aufwand durchgeführte Tatbegehung sowie die nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als Beleg für das Vorliegen einer Straftat erheblicher Bedeutung gewertet. Strafschärfend hatte der Strafrichter u.a. gewertet, dass der Verurteilte gezielt größte Anstrengungen unternommen habe, um die Tat zu begehen und finanziellen Vorteil aus ihr zu ziehen, obwohl er bereits im Inland Schutz gefunden hatte und erwerbstätig war.
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