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Asylantrag unzulässig: Kroatien bleibt Dublin-Zielstaat: kein Schutz vor Überstellung

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Überstellungen nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind rechtmäßig, da weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im kroatischen Asylsystem oder den dortigen Aufnahmebedingungen festgestellt werden können, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen würden.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ist anhand der einschlägigen Kriterien der Dublin III-VO zu bestimmen. Liegt - wie vorliegend - eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 für einen anderen Mitgliedstaat vor und erklärt dieser Staat ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme, ist die Zuständigkeit dieses Staates für die Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich gegeben. Im Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet ist (vgl. EuGH, 02.04.2019 - Az: C-582/17, C-583/17).

Die bloße Behauptung, im zuständigen Mitgliedstaat keinen Asylantrag gestellt zu haben, vermag die durch Eurodac-Treffermeldung und ausdrückliche Zuständigkeitserklärung des betreffenden Staates indizierte Antragstellung nicht zu widerlegen. Ebenso unschädlich ist, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen möglicherweise unter Einsatz von Zwangsmitteln durchgeführt wurden, soweit keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen bestehen.

Die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats entfällt nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, wenn keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Dem liegt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde, wonach vermutet wird, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat den Vorschriften der GFK, der EMRK und der GRCh entspricht.

Diese Vermutung ist allerdings widerleglich. Gegenseitiges Vertrauen darf nicht mit „blindem Vertrauen“ gleichgesetzt werden und ist weder schematisch noch mechanisch anzuwenden. Der abschiebende Staat hat zu prüfen, wie die Behörden des Zielstaats ihr Asylrecht in der Praxis anwenden. An die Feststellung systemischer Mängel sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen, die eine Überstellung unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.

Der Begriff der systemischen Schwachstellen ist dabei nicht notwendigerweise gesamtbezogen zu verstehen; er kann auch Teilbereiche erfassen, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen. Andererseits machen selbst schwerwiegende, nicht nur vereinzelt vorkommende Schwachstellen eine Überstellung nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkreten Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung nach Art. 4 GRCh ableiten lässt. Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus, die etwa dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

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