Ein
Asylantrag darf nicht als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG behandelt werden, wenn der erste Asylantrag positiv beschieden und die Flüchtlingseigenschaft später lediglich widerrufen oder kraft Gesetzes erloschen ist. Denn weder der Widerruf gemäß § 73 AsylG noch das Erlöschen gemäß § 72 AsylG sind einer unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags gleichzustellen. Die Einstufung eines solchen Folgeantrags als „offensichtlich unbegründet“ nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG begegnet damit ernstlichen rechtlichen Zweifeln - mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein Folgeantrag nur dann vor, wenn ein früherer Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzung ist nach ihrem klaren Wortlaut auf eine negative Sachentscheidung über einen Asylantrag gerichtet. § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG knüpft daran an, indem er die Ablehnung eines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet ermöglicht, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt worden ist. Beide Normen setzen strukturell voraus, dass dem nunmehrigen Antrag eine unanfechtbare Ablehnung - und nicht lediglich ein begünstigender, später aufgehobener Verwaltungsakt - vorausgegangen ist.
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 AsylG stellt kein Antragsverfahren dar. Er wird von Amts wegen eingeleitet und richtet sich nicht gegen den ursprünglichen Asylantrag, sondern hebt die frühere begünstigende Statusentscheidung auf. Der ursprüngliche Antrag wird durch den Widerruf nicht erneut zum Verfahrensgegenstand; vielmehr lebt er nicht wieder auf. Widerruf und Asylantrag unterscheiden sich strukturell wie verfahrensrechtlich grundlegend voneinander. Ein Widerrufsverfahren ist kein Antragsverfahren und auch nicht als dessen Fortsetzung zu verstehen (vgl. VG Bremen, 25.01.2022 - Az: 1 K 27/20).
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass mit dem Widerruf zugleich eine Versagung des Schutzstatus verbunden sei und insofern eine Gleichstellung mit einer Antragsablehnung gerechtfertigt erscheine, weil auch geprüft werde, ob keine anderweitige Schutzbedürftigkeit bestehe. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Der eindeutige Wortlaut des § 71 AsylG spricht gegen eine Gleichstellung, und auch der gesetzgeberische Wille stützt sie nicht: Trotz zahlreicher Änderungen des Asylgesetzes hat der Gesetzgeber die Regelung zum Folgeantrag nicht auf den Widerruf ausgedehnt. Die gegenteilige Auffassung findet zudem in Rechtsprechung und Literatur keine hinreichende Grundlage.
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