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Kindeswohl und Abschiebungsandrohung
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen sind bei Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu berücksichtigen (so nun auch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Hingegen führt das nicht dazu, dass durch das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK festzustellen wäre.
Die Kostenaufteilung nach dem Wertverhältnis der Streitgegenstände muss die „Aufwertung“ der Abschiebungsandrohung, wie sie nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zum Ausdruck kommt, berücksichtigen.
Humanitäre Gründe stehen einer Abschiebung in die Türkei im Allgemeinen nicht entgegen.
VGH Bayern, 30.12.2024 - Az: 13a B 24.30718
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