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Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 setzt voraus, dass der betreffende Staatenlose oder Staatsangehörige eines anderen Drittlands als der Ukraine zum einen nachweisen kann, dass er sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat, und zum anderen auch nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. Der auf dieser unionsrechtlichen Grundlage berechtigte Personenkreis kann durch mitgliedstaatliche Umsetzungshinweise nicht erweitert werden.


VGH Bayern, 20.11.2024 - Az: 10 ZB 24.1606

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