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Chancen-Aufenthaltsrecht bei wiederholter Identitätstäuschung

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und aktuelle, authentische Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, liegen die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht (mehr) vor.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch bei auf die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltstitels nach gerichteten Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz.


VG Bayreuth, 23.08.2023 - Az: B 6 K 23.216


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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