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Ausweisung eines wegen Straftaten verurteilten Ausländers

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht regelmäßig auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Nach der Rechtsprechung des Senats können im Einzelfall auch Falschangaben zur Erlangung einer Duldung , eine Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde, Falschangaben im Visumverfahren, die Verletzung der Passpflicht, Körperverletzung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt.


VGH Bayern, 12.06.2024 - Az: 10 ZB 23.1363

Alexandra KlimatosTheresia DonathPatrizia Klein

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