Abschiebungsschutz: Statthaftigkeit der Beschwerde
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO in Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf Grundlage von § 34 und § 34a AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen, ist trotz der Änderung von § 80 AsylG mit Wirkung zum 27. Februar 2024 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) weiterhin statthaft. Ein solcher Rechtsmittelausschluss ergibt sich nicht mit der verfassungsrechtlich erforderlichen Klarheit aus dem Gesetz.
VGH Bayern, 19.03.2024 - Az: 10 CE 24.374
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