Hat ein Unternehmen nach seinem Unternehmenskonzept keine realistische Aussicht, sich auf dem Markt nach einer gewissen Anlaufphase zu etablieren, ist vielmehr in absehbarer Zeit eine Insolvenz realistisch, sind positive Auswirkungen dieses Unternehmens auf die Wirtschaft nicht zu erwarten.
Voraussetzung für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts für einen ausländischen selbständig Erwerbtätigen ist eine Bewährungszeit von drei Jahren, in der der Ausländer unter Beweis stellen soll, dass er wirtschaftlich erfolgreich das Unternehmen betreiben kann. Während dieses Zeitraums ist in Kauf zu nehmen, dass eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nach § 21 Abs. 4 S. 1 AufenthG gegebenenfalls auf anderer Grundlage erwirtschaftet werden muss.
Voraussetzung für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts für einen ausländischen selbständig Erwerbtätigen ist eine Bewährungszeit von drei Jahren, in der der Ausländer unter Beweis stellen soll, dass er wirtschaftlich erfolgreich das Unternehmen betreiben kann. Während dieses Zeitraums ist in Kauf zu nehmen, dass eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nach § 21 Abs. 4 S. 1 AufenthG gegebenenfalls auf anderer Grundlage erwirtschaftet werden muss.
VG Würzburg, 01.12.2022 - Az: W 7 S 22.1368
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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