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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstentziehung?
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach der Rspr. des BVerwG stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen, was jedoch nicht gilt, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (BVerwG, 24.04.2017 - Az: 1 B 22.17).
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