Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEine Abschiebungsandrohung gegen den nigerianischen Vater von einer sieben Monate und einer zwei Jahre alten Tochter, die im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, verstößt bei Bestehen einer familiären Gemeinschaft gegen Unionsrecht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im konkreten Fall des Klägers ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgrund der Aufenthaltstitel seiner minderjährigen Töchter unionsrechtskonform nicht anzuwenden, sodass die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist.
Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie – dar und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen.
Nach Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken.
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