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Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz (AsylbLG) an der bundes­durchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2024 geltenden Beträge erfolgte am 27. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. 2023 I Nr. 288). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2024 sind wie folgt:

Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Gesamt
Bedarfsstufe 1
(Alleinstehende oder Alleinerziehende)
256 € 204 € 460 €
Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)
229 € 184 € 413 €
Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)
204 € 164 € 368 €
Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17)
269 € 139 € 408 €
Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13)
204 € 137 € 341 €
Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5)
180 € 132 € 312 €

Medizinische Behandlung

Alle Leistungsberechtigten haben zudem Anspruch auf Krankenbehandlung wegen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, die normale zahnärztliche Behandlung wird uneingeschränkt gewährt. Auf Heil- und Hilfsmittel besteht Anspruch entsprechend den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und besondere Bedürfnisse haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe ohne Einschränkungen gewährt.

Weitere Leistungen

Reichen im Einzelfall die Leistungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylbLG nicht aus und sind weitere Leistungen zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten, kann die zuständige Behörde sonstige Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 AsylbLG gewähren.

Aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht Anspruch auf die Pauschale für den Schulbedarf von Kindern.
Stand: 02.05.2024 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathPatrizia Klein

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