Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.377 Anfragen

Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz (AsylbLG) an der bundes­durchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die Bekanntgabe der für das Jahr 2026 geltenden Beträge erfolgte am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. 2025 I Nr. 251). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2026 sind wie folgt:

Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Gesamt
Bedarfsstufe 1
(Alleinstehende oder Alleinerziehende)
253 € 202 € 455 €
Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)
227 € 182 € 409 €
Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)
202 € 163 € 365 €
Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17)
267 € 138 € 405 €
Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13)
202 € 135 € 337 €
Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5)
179 € 130 € 309 €
Hinweis: Die für 2026 bekanntgemachten Beträge liegen weiterhin unter den für 2024 gültigen Werten. Es wird vertreten, dass die Besitzstandsregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII, die ein Absinken der Leistungssätze verhindert, auch auf das AsylbLG anzuwenden sei, weil § 3a Abs. 4 AsylbLG auf den gesamten § 28a SGB XII verweist. Einzelne Sozialgerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. SG Marburg, 14.02.2025 - Az: S 16 AY 11/24 ER). Die Bundesregierung vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Besitzstandsregelung auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht anwendbar ist. Die Rechtsfrage ist derzeit nicht abschließend geklärt.

Medizinische Behandlung

Alle Leistungsberechtigten haben zudem Anspruch auf Krankenbehandlung wegen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, die normale zahnärztliche Behandlung wird uneingeschränkt gewährt. Auf Heil- und Hilfsmittel besteht Anspruch entsprechend den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und besondere Bedürfnisse haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe ohne Einschränkungen gewährt.

Weitere Leistungen

Reichen im Einzelfall die Leistungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylbLG nicht aus und sind weitere Leistungen zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten, kann die zuständige Behörde sonstige Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 AsylbLG gewähren.

Aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht Anspruch auf die Pauschale für den Schulbedarf von Kindern.
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Gesamtsatz für Alleinstehende oder Alleinerziehende (Bedarfsstufe 1) insgesamt 455 €. Dieser setzt sich aus 253 € für den notwendigen Bedarf und 202 € für den notwendigen persönlichen Bedarf zusammen.
Die für 2026 bekanntgemachten Beträge liegen unter den Werten von 2024. Es ist rechtlich ungeklärt, ob die Besitzstandsregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII, die ein Absinken der Sätze verhindert, auch im AsylbLG gilt. Während die Bundesregierung dies ablehnt, haben sich erste Sozialgerichte der Gegenauffassung angeschlossen (vgl. SG Marburg - Az: S 16 AY 11/24 ER).
Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zahnersatz wird nur bei unaufschiebbaren medizinischen Gründen gewährt. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG und besonderen Bedürfnissen erhalten medizinische Hilfe ohne Einschränkungen.
Ja, für Kinder und Jugendliche bestehen Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, insbesondere die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf. Zudem können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn diese zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.265 Bewertungen)

Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant
Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant