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Betriebsratswahl auf dem Parkplatz?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nur weil eine Betriebsratswahl auf einem Parkplatz stattgefunden hat, ist die Wahl nicht unwirksam, sofern die Stimmabgabe selbst geheim erfolgte und kein Einfluss etwaiger betriebsfremder Anwesender vorlag.

Bestehen lediglich 3 Bewerber bei 3 Posten, so scheidet eine solche Einflussnahme von vornherein aus.

Eine nichtige Wahl wäre nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen jegliche Grundsätze des Wahlrechts in derartig grober Weise verstoßen worden wäre, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliege.

Für die Annahme eines solchen Verstoßes gab es vorliegend überhaupt keine Anzeichen. Im Gegenteil, angesichts des extremen Widerstands gegen die Durchführung der Wahl durch den Arbeitgeber und einen Teil der Belegschaft, ist der Ablauf der Wahl erstaunlich korrekt. Die geltend gemachten Verstöße gegen Datenschutz, Recht der freien Rede, Betriebsratsgröße, Betriebsöffentlichkeit oder Abgleich der Briefwahlunterlagen mit der Wählerliste, sind nur Randaspekte, die nicht die wesentlichen Aspekte wie Betriebsbegriff, Wahlvorstand, Wahlrecht, Möglichkeit der Wahl, Geheimhaltung der Wahl und Auszählung der Wahl betreffen. Der einzige wirkliche Aspekt wäre allenfalls die erhebliche Einflussnahme des Arbeitgebers und einiger Mitarbeiter gegen die Wahl als solche. Es liegt allerdings auf der Hand, dass der Arbeitgeber nicht einerseits mit allen Mitteln die Wahl zu verhindern trachtet, und andererseits gerade mit diesem Verhalten auch noch Erfolg im Rahmen eines Nichtigkeitsgrundes haben kann.

Die Wahl des Betriebsrats war auch nicht anfechtbar gemäß § 19 BetrVG, da bei der Wahl weder gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.

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