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Betriebsrat-Sachmittel dürfen nicht aus dem Tronc bezahlt werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats aus dem Tronc einer Spielbank verstößt gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG, da solche Kosten keine „Aufwendungen für das Personal“ im Sinne des einschlägigen Spielbankgesetzes darstellen. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückführung zu Unrecht entnommener Beträge an den Tronc verlangen.

Ist eine unrechtmäßige Verwendung des Tronc eine Umlage der Arbeitnehmer?

Nach § 41 BetrVG ist die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig. Diese Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer vor finanzieller Belastung, sondern soll auch die Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit und die Unabhängigkeit des Betriebsrats sicherstellen. Das Umlageverbot richtet sich als betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift an alle betriebsverfassungsrechtlichen Organe und ist daher sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat zu beachten.

In Spielbankbetrieben stellte sich im zu entscheidenden Fall die Frage, ob und in welchem Umfang das sogenannte Troncaufkommen - also die von den Spielbankbesuchern geleisteten Zuwendungen, die gesammelt und verwaltet werden - zur Deckung betrieblicher Kosten herangezogen werden darf. Landesrechtliche Spielbankgesetze regeln typischerweise, dass die Troncabgabe nach Abzug eines Anteils für gemeinnützige Zwecke „für das Personal“ zu verwenden ist.

Zwar steht das Troncaufkommen im Eigentum der Spielbank, sodass der Arbeitgeber bei dessen Verwendung formal über eigenes Vermögen verfügt und nicht unmittelbar auf das Vermögen der Arbeitnehmer zugreift. Eine Leistung aus dem Vermögen der Arbeitnehmer im Sinne von § 41 BetrVG liegt jedoch auch dann vor, wenn das Troncaufkommen nicht rechtmäßig verwendet wird, da hierdurch die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auskehrung des Tronc gekürzt werden. Wird der Tronc zweckwidrig für Zwecke des Betriebsrats eingesetzt, wirkt sich dies wirtschaftlich wie eine Umlage zulasten der Arbeitnehmer aus, deren Ansprüche entsprechend geschmälert werden.

Zählen Sachmittelkosten des Betriebsrats zu „Aufwendungen für das Personal“?

Landesrechtliche Bestimmungen, wonach das nach Abzug der Troncabgabe verbleibende Aufkommen „für das Personal“ zu verwenden ist, sind nach ihrem Zweck auszulegen. Der Arbeitgeber wird durch derartige Regelungen von der ihn sonst treffenden Vergütungspflicht freigestellt und erhält die Möglichkeit, Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer aus den ihnen zugedachten Zuwendungen der Spielbankbesucher zu begleichen. Aufwendungen „für das Personal“ sind daher auf solche Kosten zu begrenzen, die den Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar zugutekommen, indem sie deren Vermögen erhöhen oder eigene Aufwendungen ersparen.

Sachmittelkosten des Betriebsrats sind hiernach nicht erfasst. Sie dienen der sachgerechten Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats und kommen den Arbeitnehmern allenfalls mittelbar über die Erfüllung dieser Aufgaben zugute. Dies genügt nicht, um sie als personenbezogene Aufwendung im Sinne der Verwendungsregelung zu qualifizieren. Eine abweichende einzelvertragliche Definition des Begriffs der Personalaufwendungen durch den Arbeitgeber vermag hieran nichts zu ändern, da die gesetzliche Zweckbestimmung des Troncaufkommens abschließend und zwingend ist und weder einseitig noch durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern abbedungen werden kann.

Welche Ansprüche stehen dem Betriebsrat zu?

Verstößt die Verwendung des Tronc gegen das Umlageverbot, kann der Betriebsrat nicht nur die Feststellung der Unzulässigkeit einer solchen Praxis für die Zukunft verlangen, sondern auch die Rückführung bereits entnommener Beträge an den Tronc beanspruchen. Grundlage hierfür ist der in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehende quasinegatorische Beseitigungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden, wozu auch durch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechtsgüter zählen. § 41 BetrVG stellt ein solches Schutzgesetz dar, da das Umlageverbot dem Schutz der Unabhängigkeit des Betriebsrats dient. Wird dieses Interesse durch eine unzulässige Entnahme aus dem Tronc beeinträchtigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen und die entnommenen Beträge zurückzuführen.

Der Anspruch auf Rückführung ist als unvertretbare Handlung zu verstehen und nicht als Zahlungsanspruch zugunsten einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person, da das Troncaufkommen im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Für die Bestimmtheit eines entsprechenden Antrags genügt es, dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, was von ihm verlangt wird; die konkrete technische Ausgestaltung der Rückführung (etwa durch Umbuchung oder Einzahlung) bleibt ihm überlassen.

Vorliegend betraf dies die Entnahme von Mitteln aus dem Tronc einer Spielbank in Schleswig-Holstein zur Begleichung von Büromaterialkosten des Betriebsrats. Die Entnahme wurde als Verstoß gegen § 41 BetrVG gewertet, sodass der Arbeitgeber zur Rückführung des entnommenen Betrags an den Tronc verpflichtet war.

Einordnung zur bisherigen Rechtsprechung

Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu früherer Rechtsprechung, wonach ein auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gestützter Anspruch des Betriebsrats auf Rückerstattung von Beträgen, die der Arbeitgeber dem Tronc unter Verletzung tariflicher Bestimmungen entnommen hatte, verneint wurde (vgl. BAG, 16.07.1985 - Az: 1 ABR 9/83). Die Abgrenzung liegt darin, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um einen tarifvertraglichen Erstattungsanspruch, sondern um die Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB geht.


BAG, 14.08.2002 - Az: 7 ABR 29/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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