Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen zu entscheiden.
Die Arbeitgeberin unterhält in München u.a. Betriebe am W-Platz und am F-Ring, in denen jeweils Betriebsräte gewählt sind. Der Arbeitnehmer P. war in der zwölfköpfigen Personenschutzgruppe am W-Platz beschäftigt; er gehörte dem dortigen Betriebsrat an. Zum 1. April 1997 verlegte die Arbeitgeberin die Abteilung Personenschutz in den Betrieb am F-Ring; dorthin wollte sie auch den P. versetzen. Der am W-Platz gebildete Betriebsrat verweigerte die von der Arbeitgeberin hierzu beantragte Zustimmung. Der betroffene Arbeitnehmer erleide Nachteile insbesondere durch den Verlust seines Betriebsratsamtes.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die Verlegung der Personenschutzgruppe vom W-Platz an den F-Ring sei aus betrieblichen Gründen erforderlich gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zustimmung zur Versetzung des P. ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Für die Verweigerung der Zustimmung lag kein Grund i. S. d. § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Die individualrechtlich im Wege des Direktionsrechts zulässige Versetzung hatte keinen Nachteil gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zur Folge. Der Verlust des Betriebsratsamtes stellt einen solchen Nachteil nicht dar. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht in analoger Anwendung des § 103 BetrVG, das - anders als nach § 99 Abs. 2 BetrVG - nicht an bestimmte Gründe gebunden wäre, besteht entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht.
Die Arbeitgeberin unterhält in München u.a. Betriebe am W-Platz und am F-Ring, in denen jeweils Betriebsräte gewählt sind. Der Arbeitnehmer P. war in der zwölfköpfigen Personenschutzgruppe am W-Platz beschäftigt; er gehörte dem dortigen Betriebsrat an. Zum 1. April 1997 verlegte die Arbeitgeberin die Abteilung Personenschutz in den Betrieb am F-Ring; dorthin wollte sie auch den P. versetzen. Der am W-Platz gebildete Betriebsrat verweigerte die von der Arbeitgeberin hierzu beantragte Zustimmung. Der betroffene Arbeitnehmer erleide Nachteile insbesondere durch den Verlust seines Betriebsratsamtes.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die Verlegung der Personenschutzgruppe vom W-Platz an den F-Ring sei aus betrieblichen Gründen erforderlich gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zustimmung zur Versetzung des P. ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Für die Verweigerung der Zustimmung lag kein Grund i. S. d. § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Die individualrechtlich im Wege des Direktionsrechts zulässige Versetzung hatte keinen Nachteil gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zur Folge. Der Verlust des Betriebsratsamtes stellt einen solchen Nachteil nicht dar. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht in analoger Anwendung des § 103 BetrVG, das - anders als nach § 99 Abs. 2 BetrVG - nicht an bestimmte Gründe gebunden wäre, besteht entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht.
BAG, 11.07.2000 - Az: 1 ABR 39/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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