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Übergangsmandat für den Betriebsrat

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens zu entscheiden, ob einem Betriebsrat bei der Übertragung eines Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger ein im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregeltes Übergangsmandat für die davon betroffenen Arbeitnehmer zusteht. 

Der Betriebsrat war für einen Betrieb gebildet worden, den zwei rechtlich selbständige Unternehmen einer Unternehmensgruppe als Gemeinschaftsbetrieb führen. Eines der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen gliederte einen Betriebsteil aus und veräußerte ihn an ein vom ihm neu gegründetes Unternehmen. Davon betroffen waren 37 Arbeitnehmer. Auf Einladung einer Arbeitnehmerin fand für den ausgegliederten Betriebsteil eine Betriebsversammlung statt, auf der ein Wahlvorstand gewählt wurde, der eine Betriebsratswahl durchführte. Die Wahl des daraus hervorgegegangenen Betriebsrats hat eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft angefochten. 

Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag schon deswegen stattgegeben, weil der Betriebsrat des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs aufgrund eines Übergangsmandats den Wahlvorstand habe bestellen müssen. Ob die Wahl auch wegen einer Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam sei, weil nach wie vor ein gemeinsamer Betrieb aller beteiligten Unternehmen vorliege, müsse nicht geklärt werden. 

Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Der Siebte Senat hat zwar angenommen, daß dem für den ursprünglichen Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsrat ein im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung anzunehmendes Übergangsmandat zur Bestellung eines Wahlvorstands in dem ausgegliederten Betriebsteil zugestanden haben könnte und daß deswegen die Wahl nicht von einem Arbeitnehmer eingeleitet werden durfte. Dieser und ggfl. weitere Fehler während des Wahlverfahrens berechtigen jedoch nur zur Anfechtung, wenn die beteiligten Unternehmen nach der Abspaltung keinen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten hatten. Da das Landesarbeitsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, war der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert.


BAG, 31.05.2000 - Az: 7 ABR 78/98

Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiPatrizia Klein

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