Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.303 Anfragen

Anfechtungsfrist bei Betriebsratswahlen beachten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Fehler bei betriebs- oder personalratsinternen Wahlen bleiben folgenlos, sofern sie nicht rechtzeitig angefochten worden sind.

Aus Rechtssicherheitsgründen müssen die Anfechtungsmöglichkeiten ebenso wie bei den Betriebs- und Personalratswahlen selbst zeitlich begrenzt sein.

Ein Einwand, der nicht innerhalb der für die Betriebsratswahlen vorgesehenen Anfechtungsfrist an das erstinstanzliche Arbeitsgericht gerichtet wird, kann somit nicht berücksichtigt werden - eine Überprüfung findet dann nicht statt.

Dies bedeutert aber auch nicht, dass ein Gesetzesverstoß bei betriebsinternen Wahlen zwangsläufig die Nichtigkeit zur Folge habe.

Es ist wie bereits erwähnt eine rechtzeitige Anfechtung erforderlich, da zu berücksichtigten ist, dass erst mit diesen internen Wahlen die organisatorischen Grundlagen für die Arbeit des Betriebsrates geschaffen wird.


LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.1997 - Az: 9 TaBV 30/97

ECLI:DE:LAGRLP:1997:1103.9TABV30.97.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut