Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell stehen bei Schulleitern in der Regel dienstliche Belange entgegen, da die Freistellung eines Schulleiters negative Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb befürchten lässt.
Beamtete Lehrkräfte können nach § 6a LehrArbZVO (Rheinland-Pfalz) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahrmodell beantragen. Dabei wird die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum auf einem reduzierten Niveau geleistet (Ansparphase), um anschließend eine vollständige Freistellungsphase zu ermöglichen, während der weiterhin ein anteiliges Gehalt bezogen wird. Die Bewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Dienstliche Belange im Sinne der Norm umfassen alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Dieses Tatbestandsmerkmal beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die nachgelagerte Ermessensentscheidung des Dienstherrn, über die ohne Beurteilungsspielraum entschieden wird und die daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Gerichte haben dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn in Ausübung seines Organisationsrechts maßgebend geprägt werden. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Schulleitern obliegen herausgehobene Aufgaben, die qualitativ über die reguläre Unterrichtstätigkeit hinausgehen. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, die Initiierung und Evaluation von Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung, die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte, die Umsetzung von Personalentscheidungen sowie die Kooperation mit Schulträgern und außerschulischen Partnern. Im Spannungsfeld aus Schulträger, Schüler- und Elternschaft, Lehrerkollegium und Öffentlichkeit erfordert die Schulleitung eine hohe Kontinuität und Stabilität. Eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr ist daher in der Regel nicht möglich, ohne dass es schon aus zeitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung kommt. Der Leitsatz bringt dies auf den Punkt: Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell für Schulleiter stehen in der Regel dienstliche Belange im Sinne des § 6a LehrArbZVO entgegen. Ausnahmen hiervon sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalles möglich.
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