Ein freigestellter Personalrat hat Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie, da diese zu den Dienstbezügen gehört und somit dem Lohnausfallprinzip unterfällt.
Maßgeblich ist § 46 Abs. 2 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach haben Arbeitszeitversäumnisse, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehören zu den Dienstbezügen u.a. Zulagen und Vergütungen. Zu diesen zählen wiederum Leistungsprämien.
Maßgeblich ist § 46 Abs. 2 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach haben Arbeitszeitversäumnisse, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehören zu den Dienstbezügen u.a. Zulagen und Vergütungen. Zu diesen zählen wiederum Leistungsprämien.
VG Düsseldorf, 16.11.2012 - Az: 13 K 4793/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


