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Leistungsprämie auch bei Freistellung als Personalrat

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein freigestellter Personalrat hat Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie, da diese zu den Dienstbezügen gehört und somit dem Lohnausfallprinzip unterfällt.
Maßgeblich ist § 46 Abs. 2 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach haben Arbeitszeitversäumnisse, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehören zu den Dienstbezügen u.a. Zulagen und Vergütungen. Zu diesen zählen wiederum Leistungsprämien.


VG Düsseldorf, 16.11.2012 - Az: 13 K 4793/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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