Vermerke der Dienststelle zur tariflichen Bewertung eines Arbeitsplatzes müssen wie die zugehörige Stellenbeschreibung dem Personalrat nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG vorgelegt werden, wenn die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zu einer Eingruppierung für diesen Arbeitsplatz beantragt.
Bei Eingruppierungsabsichten der Dienststelle genügt diese ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats regelmäßig nicht schon durch die Weitergabe der Stellenbeschreibung. Erforderlich ist die Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogenen Bewertungsüberlegungen des Arbeitsgebers.
Der Personalrat kann mit seiner Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) geltend machen, die beabsichtigte Eingruppierung sei falsch. Es müsse aus näher dargestellten Gründen in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
Bei Eingruppierungsabsichten der Dienststelle genügt diese ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats regelmäßig nicht schon durch die Weitergabe der Stellenbeschreibung. Erforderlich ist die Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogenen Bewertungsüberlegungen des Arbeitsgebers.
Der Personalrat kann mit seiner Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) geltend machen, die beabsichtigte Eingruppierung sei falsch. Es müsse aus näher dargestellten Gründen in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
VG Frankfurt/Main, 04.10.2011 - Az: 23 K 1923/11.F
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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