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Arbeitslosenhilfe nach Eheschließung kürzen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Eheschließung kann unabhängig von der Höhe des Einkommens des Ehegatten als wesentliche Änderung der Verhältnisse angesehen werden, wenn einer der Ehepartner Arbeitslosenhilfe bezieht. Dies ist mit Art. 6 GG vereinbar.

Es ist ebenfalls zulässig, das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen, da nur bei Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe gewährt wird.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat nur, wer u.a. bedürftig ist (§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr 3 AFG). Nach § 137 Abs.1 AFG ist der Arbeitslose nur bedürftig, soweit das nach § 138 AFG zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 138 Abs.1 Satz 1 Nr 2 AFG).

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BSG, 06.03.2003 - Az: B 11 AL 39/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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