Sofern für die Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich ist, darf im Vorstellungsgespräch auch nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers gefragt werden. Erklärt der Bewerber daraufhin, er sei oft müde und ohne Elan, so liegt keine Willkür oder eine Benachteiligung behinderter Bewerber vor, wenn der Bewerber aus diesem Grund abgelehnt wird. Schließlich bestanden aus dem Verhalten und den Angaben des Betroffenen nachvollziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Es besteht daher auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
VG Neustadt, 25.05.2011 - Az: 1 K 1158/10.NW
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