Auf Umschulungsverhältnisse findet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Anwendung. Umschulungsverhältnisse sind keine Vertragsverhältnisse i.S.d. § 26 BBiG. Daher ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis direkt bei Beendigung der Ausbildung zu erteilen. Das Zeugnis muss erst auf besondere Anforderung erstellt werden. Daher kann auch erst dann Schadensersatz wegen verspäteter oder unterlassener Zeugniserteilung verlangt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor unter Fristsetzung vergeblich zur Erteilung aufgefordert wurde.
LAG Hamburg, 13.12.2010 - Az: 7 Sa 13/10
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