Damit eine außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages wirksam ist, sind die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben. Erfolgte dies nicht oder ist die Angabe der Kündigungsgründe nicht ausreichend, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Im vorliegenden Fall wurde im Kündigungsschreiben auf einen "begangenen Diebstahl" hingewiesen. Dieser Hinweis enthält keine Angabe von Tatsachen, sondern lediglich eine rechtliche Wertung und lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, was dem Auszubildenden konkret vorgeworfen wird. Die Kündigung war daher unwirksam.
Im vorliegenden Fall wurde im Kündigungsschreiben auf einen "begangenen Diebstahl" hingewiesen. Dieser Hinweis enthält keine Angabe von Tatsachen, sondern lediglich eine rechtliche Wertung und lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, was dem Auszubildenden konkret vorgeworfen wird. Die Kündigung war daher unwirksam.
ArbG Cottbus, 13.07.2007 - Az: 2 Ca 861/07
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