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Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 BBiG aF = § 21 Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2005 gültigen Fassung). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Denn das Berufs-bildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlänge-rung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächst-möglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr, § 14 Abs. 3 BBiG aF (jetzt: § 21 Abs. 3 BBiG). Ansonsten kann nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht, § 29 Abs. 3 BBiG aF (jetzt: § 8 Abs. 2 BBiG).
Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte am 18. Januar 2002 die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge und teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung den „Winter 2004“ mit. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem vereinbarten Beendi-gungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses am 14. Oktober 2004 nicht mehr weiter. Die Klägerin bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zum 29. Januar 2005 bestanden habe. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision blieb die Klägerin vor dem Bun-desarbeitsgericht erfolglos. Der Neunte Senat hat entschieden, dass nach § 14 Abs. 1 BBiG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit am 14. Oktober 2004 geendet hat, obwohl die Abschlussprüfung erst im Januar 2005 bestanden wurde.


BAG, 13.03.2007 - Az: 9 AZR 494/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz