1. Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit
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BAG, 23.09.2004 - Az: 6 AZR 519/03
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