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Nach Berufsschule arbeiten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen (§ 7 S 1 BBiG).

Besteht eine gänzliche oder teilweise Überschneidung zwischen Berufsschulzeit und Ausbildungszeit, so geht die Berufsschulzeit vor und ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit.

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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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