Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen (§ 7 S 1 BBiG).
Besteht eine gänzliche oder teilweise Überschneidung zwischen Berufsschulzeit und Ausbildungszeit, so geht die Berufsschulzeit vor und ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit.
Besteht eine gänzliche oder teilweise Überschneidung zwischen Berufsschulzeit und Ausbildungszeit, so geht die Berufsschulzeit vor und ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit.
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BAG, 26.03.2001 - Az: 5 AZR 13/99
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