Es liegt eine unangemessene Benachteilung des Teilnehmers vor, wenn die AGB eines privaten Ausbildungsinstitutes eine Klausel enthalten, nach welcher die Kündigung frühestens nach einer Schulungsdauer von 14 Monaten möglich ist. Die Klausel ist daher unwirksam. Ein anderes kann nur dann gelten, wenn dem Teilnehmer zu Beginn eine angemessene Probezeit zugebilligt wird, während welcher er sich von der Ausbildungsqualität überzeugen kann.
LG Bremen - Az: 2 O 2752/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


