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Zeugnis mit lachendem Smiley?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall störte sich der Arbeitnehmer an erhaltenen Arbeitszeugnis, weil dieses ungewöhnlich unterzeichnet war:

Der Arbeitgeber hatte zwar mit seiner Unterschrift unterzeichnet, jedoch in dem ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und einen nach unten gezogener Haken gesetzt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers entstehe bei näherem Lesen und Bewerten der Eindruck, es handele sich um einen Smiley mit negativen Gesichtszügen. Zudem entspreche die Unterschrift nicht der typischen Unterschrift des Arbeitgebers, die keinen Smiley enthalte.

Der Arbeitgeber wand ein, es handele sich um eine Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte.

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ArbG Kiel, 18.04.2013 - Az: 5 Ca 80 b/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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