Im vorliegenden Fall störte sich der Arbeitnehmer an erhaltenen Arbeitszeugnis, weil dieses ungewöhnlich unterzeichnet war:
Der Arbeitgeber hatte zwar mit seiner Unterschrift unterzeichnet, jedoch in dem ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und einen nach unten gezogener Haken gesetzt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers entstehe bei näherem Lesen und Bewerten der Eindruck, es handele sich um einen Smiley mit negativen Gesichtszügen. Zudem entspreche die Unterschrift nicht der typischen Unterschrift des Arbeitgebers, die keinen Smiley enthalte.
Der Arbeitgeber wand ein, es handele sich um eine Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte.
Der Arbeitgeber hatte zwar mit seiner Unterschrift unterzeichnet, jedoch in dem ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und einen nach unten gezogener Haken gesetzt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers entstehe bei näherem Lesen und Bewerten der Eindruck, es handele sich um einen Smiley mit negativen Gesichtszügen. Zudem entspreche die Unterschrift nicht der typischen Unterschrift des Arbeitgebers, die keinen Smiley enthalte.
Der Arbeitgeber wand ein, es handele sich um eine Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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