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Arbeitszeugnis: Ist „gut“ Durchschnitt?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Will der Arbeitnehmer anstelle des unter Verwendung der sogenannten Notenskala als „befriedigend“ erteilten Zeugnisses eine „gute“ Gesamtbewertung erreichen, so obliegt es im Rechtsstreit dem Arbeitgeber diejenigen Tatsachen beizubringen, die dem entgegen stehen (sollen).

Angesichts aktueller empirischer Erkenntnisse, wonach mittlerweile in 86,6 v.H. der erteilten Arbeitszeugnisse „gute“ oder bessere Leistungen bescheinigt werden, kann dem Arbeitnehmer nicht länger der Nachweis dafür auferlegt werden, er sei in die Gruppe der schwächsten 13,4 v.H. aller Beschäftigten zu Unrecht eingereiht worden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall ging es um ein Arbeitszeugnis das einer Arztpraxismitarbeiterin ausgestellt wurde. Dieses beinhaltete die Note befriedigend („zur vollen Zufriedenheit“).

Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und verlangte eine gute Beurteilung mit dem Zusatz „stets zur vollen Zufriedenheit“.


ArbG Berlin, 26.10.2012 - Az: 28 Ca 18230/11

ECLI:DE:ARBGBE:2012:1026.28CA18230.11.0A

Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - Az: 18 Sa 2133/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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