Hat ein Arbeitgeber kurze Zeit vor Ausscheiden eines Arbeitnehmers ein Zwischenzeugnis erteilt, so ist er an die in dem Zwischenzeugnis enthaltene Bewertung von Führung und Leistung des Mitarbeiters gebunden, es sei denn, es sind inzwischen Tatsachen bekannt geworden, die eine Abänderung verlangen.
Es ist nicht zulässig, im Arbeitszeugnis hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines ehemaligen Mitarbeiters durch einen Hinweis auf Kassenfehlbestände mittelbar den Verdacht zu äußern, der Arbeitnehmer habe diese Gelder unterschlagen, sofern die Tat nicht eindeutig nachgewiesen wurde.
Das gilt insbesondere, wenn die Kassenführung nicht einmal im Zwischenzeugnis erwähnt worden war, sie also einen nicht nennenswerten Zeitanteil der Tätigkeit der Angestellten ausmachte.
Es ist nicht zulässig, im Arbeitszeugnis hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines ehemaligen Mitarbeiters durch einen Hinweis auf Kassenfehlbestände mittelbar den Verdacht zu äußern, der Arbeitnehmer habe diese Gelder unterschlagen, sofern die Tat nicht eindeutig nachgewiesen wurde.
Das gilt insbesondere, wenn die Kassenführung nicht einmal im Zwischenzeugnis erwähnt worden war, sie also einen nicht nennenswerten Zeitanteil der Tätigkeit der Angestellten ausmachte.
LAG Schleswig-Holstein, 23.10.2007 - Az: 2 Sa 213/07
ECLI:DE:LARBGSH:2007:1023.2SA213.07.0A
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